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AGBs NAiTT® - Die Privatpraxis

Unsere Praxis ist eine Bestell- / Terminpraxis, d.h. um für Sie unnötige Wartezeiten zu vermeiden,
vereinbaren wir mit Ihnen individuelle, feste Behandlungstermine. Diese Termine sind
ausschließlich für Sie reserviert.
Mit Abgabe Ihres Rezeptes und/oder Vereinbarung eines Behandlungstermins - auch telefonisch -
gehen Sie mit uns einen "Dienstleistungsvertrag für Heilleistungen" ein. Die von uns erbrachten
Heilmittelleistungen werden für Privat und Beihilfe versicherte Patienten sowie Selbstzahler
persönlich in Rechnung gestellt.

Bei versäumten Terminen bzw. nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagten Terminen (gilt zu
Praxiszeiten und an Arbeitstagen Mo. - Fr., ausgenommen Feiertage) haben wir keine
Gelegenheit, die bereits fest reservierten Zeiten erneut zu vergeben.
Daher bitten wir unsere Patienten ausdrücklich, Termine, die nicht wahrgenommen werden
können, rechtzeitig - mindestens 24 Stunden vorab - abzusagen. (Termine für Montags müssen
spätestens am Freitag abgesagt werden!)
Sollten Sie versäumen, nicht oder nicht rechtzeitig Ihre Termine abzusagen, sind wir gehalten,
Ihnen die ausgefallenen Behandlungszeiten gemäß § 611, Satz 3, SGB nach der im
Behandlungsvertrag mit Ihnen geschlossenen Honorarvereinbarung in Rechnung zu stellen
(siehe auch § 615, BGB).

INRECHNUNGSTELLUNG bei Terminversäumnis (rechtlicher Hintergrund)
NAiTT® - Die Privatpraxis stellt wie andere vergleichbare Behandlungseinrichtungen seinen
Patienten für den Fall, dass von diesen Behandlungstermine nicht wahrgenommen oder nicht
rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin) abgesagt werden, den
vereinbarten Wert der Behandlung in Rechnung.
Obwohl dies gängige Praxis ist, ist diese Vorgehensweise Betroffenen nicht immer geläufig.
Wir erläutern Ihnen daher nachstehend die Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise.
1) Sobald ein Patient mit unserer Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein
Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den § 611 ff BGB zwischen NAiTT® -
Die Privatpraxis und dem betreffenden Patienten zu Stande. Dabei ist es unerheblich, ob es sich
um eine Privatleistung als Selbstzahler oder Privatversicherten handelt. Der Patient unterbreitet
NAiTT® - Die Privatpraxis ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), das
durch die Benennung eines konkreten Termins durch NAiTT® - Die Privatpraxis schlüssig
angenommen wird. Hierdurch kommt ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wirksam zu Stande; die
Einhaltung einer besonderen Abschlussform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.

(2) Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages ist NAiTT® - Die Privatpraxis verpflichtet, die
für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeuten
zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss ausreichend Behandlungszeit reserviert werden.
Im Gegenzug erhält NAiTT® - Die Privatpraxis den vereinbarten Vergütungsanspruch für die
Behandlung. Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung von NAiTT® - Die Privatpraxis
einzufordern. Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen.

(3) Nimmt der Patient - gleich aus welchem Grunde - den vereinbarten Verhandlungstermin nicht
wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in
diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB.
NAiTT® - Die Privatpraxis wird - bezogen auf den versäumten Behandlungstermin - von seiner
Pflicht zur Behandlung befreit, behält aber seine Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB.
Der Inhalt dieses Paragraphen lautet:
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete
für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur
Nachleistung verpflichtet zu sein.
Der Grundgedanke des Gesetzes ist, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit
auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und
Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen.
Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im
Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen.
Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an
der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.

(4) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder
Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin
grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings sind wir gemäß § 615 S. 2 BGB verpflichtet, das durch
die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdenden Behandlungspotenzial
anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies
gelingt, kann und wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert.
Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab,
wenn der Behandlungstermin 24 Stunden vorher (bei Montagsterminen bis Freitag 18h, bei
Terminen nach einem Feiertag, am Vortag des Feiertages) abgesagt wird. Andererseits aber muss
der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede
Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint. NAiTT® - Die Privatpraxis hat in
diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin
zwar abgesagt, dies aber nicht an Arbeitstagen (Mo. - Fr., ausgenommen Feiertage) und zu
Praxiszeiten mindestens 24 Stunden vorher, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten
zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt (eine Nachweispflicht der Bemühungen liegt nicht vor)
muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

Eine Patientenaufklärung und Datenverarbeitungserklärung wird dem Patienten vorab per Mail zur
Verfügung gestellt. Diese wird ausgedruckt und unterschrieben zum ersten Termin mitgebracht
und auch vom Leistungserbringer (NAiTT® - Die Privatpraxis) unterschrieben. D.h. es entsteht
kein Vertragsverhältnis zwischen der Versicherung des Kunden / Patienten und dem
Leistungserbringer (NAiTT® - Die Privatpraxis).

ZAHLUNGSZIELE

Liquidationen und Rechnungen, die wir ausstellen sind grundsätzlich mit einem konkreten
Zahlungsziel / Fälligkeitsdatum - versehen. Sollten Sie der Meinung sein, eine Liquidation /
Rechnung sei nicht korrekt, bitten wir Sie, uns umgehend zu kontaktieren.
Wir bitten unsere Kunden und Patienten auch unter dem Hintergrund, dass wir bereits Tage,
Wochen oder sogar Monate vorab Leistung für Sie erbracht haben, diese Zahlungsziele auch
entsprechend zu berücksichtigen und vor allem einzuhalten.
Bitte bedenken Sie dabei immer:
Physiotherapeutische und Heilpraktiker Leistungen sind unabhängig von einer oder Ihrer
Krankenkassenerstattung fällig. Haben Sie daher bitte Verständnis, dass wir auf fristgerechte
Zahlung bestehen - nicht zuletzt um auch Ihnen und uns zusätzlichen Aufwand und Kosten zu ersparen.
Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen werden unverzüglich und kostenpflichtig angemahnt.
Entstehende Bearbeitungs- / Mahngebühren, mögliche Verfahrenskosten etc. sind in jedem Fall zu
leisten und werden, wie auch der vollständige Rechnungsbetrag ggf. rechtlich eingefordert.

Alle durchgeführten Therapien erfolgen nach Absprache mit dem Patienten, welcher sich
verpflichtet, alle Fragen zu seiner Person, insbesondere die, die seine Gesundheit und den
bisherigen Therapieverlauf betreffen, umfassend und wahrheitsgetreu zu beantworten.
Hat der Patient eine akute Erkrankung z.B. Magen-Darm-Infekt ist eine Behandlung
ausgeschlossen. Je nach Ermessen und kurzer Anamnese behält sich der/die Therapeut/-in
aus Sicherheitsgründen vor, die Anwendung auch vor Ort abzulehnen. Dies entbindet den
Patienten nicht der Zahlungspflicht für diesen Termin.

Haftungs- Ausschluss
NAiTT® - Die Privatpraxis schließt jegliche Haftung für Schäden am Patienten aus, die wegen
Nichtbeachtung der AGBs oder durch Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit des Patienten entstehen.
Die Praxis für Physiotherapie haftet nicht für Schäden an Privateigentum von Vertragspartnern. Es
sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder mutwillig herbeigeführt. Ebenfalls ist die Haftung
durch Diebstahl oder ähnliches ausgeschlossen.

AGBs NAiTT® - WORKSHOPS / AUSBILDUNGEN

Verbindliche Buchungen für Workshops und Ausbildungen kommen durch das Absenden des
Anmeldeformulars zustande. Nach der erfolgreichen Buchung erfolgt die Bestätigung durch
Zusenden der Rechnung an den Teilnehmer durch NAiTT®.

Die Workshop-Gebühr ist spätestens 2 Wochen vor Workshop-Beginn fällig, zahlbar auf das
Konto von NAiTT® - Joey Cordevin.

Anfallende Kosten für gewünschte zusätzliche Ausbildungsmaterialien sind mit Fälligkeit der Workshopgebühr zu entrichten.

Der Veranstalter behält sich vor, Kurse ohne Nennung von Gründen abzusagen oder Termine zu
verändern. Diese Information wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Ohne den Erwerb einer gültigen Lizenz ist es Teilnehmern der Ausbildung nicht gestattet, das
geistige Eigentum von NAiTT® in Wort, Schrift, Bild, Sprache oder in jedweder anderen hier nicht
genannter Form zu nutzen, zu vertreiben, zu unterrichten oder weiter zu geben!

NAiTT® übernimmt keinerlei Haftung für einen Personen- oder Sachschaden oder für den Verlust
von Gegenständen der einem Kursteilnehmer vor, während oder nach einer Fortbildungs-
veranstaltung entsteht.

Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der
anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur zu einem Teil unwirksam, so
behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Vertragsparteien sind gehalten, eine unwirksame
Klausel durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahe kommt.

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